Satzung & Ehrenratsordnung

in der Fassung vom 26.03.2022

§ 1

Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Sportverein für Gebrauchshunde Visselhövede und Umgebung e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Visselhövede und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rotenburg (Wümme) eingetragen werden.

§ 2

Geschäftsjahr,

Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist in allen Angelegenheiten der Sitz des Vereins.


§ 3

Zweck

(1) Der Verein verfolgt keinen wirtschaftlichen, politischen oder religiösen Zweck. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist

a) Die Förderung des Hundesports und

b) die Förderung des Tierschutzes.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ausbildung und Vorbereitung der Hunde auf sportliche Veranstaltungen, sowie die Förderung des Interesses am Hundesport.

Zudem ist die Vermittlung eines verantwortungsbewussten Umgangs mit dem Hund, basierend auf gesetzlichen und tierschutzrechtlichen Grundlagen, Anliegen des Vereins.

Der Verein verwirklicht diese Ziele zudem durch die Arbeit und Unterstützung der Hund-Mensch-Teams durch Trainer in den verschiedenen sportlichen Bereichen und der Grundlagenausbildung, Fortbildungen und Hilfestellungen für Mitglieder des Vereins rund um den Hund, dessen Verhalten, Haltung, Gesunderhaltung und der gesetzlichen, sowie tierschutzrechtlichen Bestimmungen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 4

Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person, die ein Freund von Hunden ist, erwerben.

(2) Minderjährige können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter die Mitgliedschaft erwerben.

(3) Familienangehörige von Vereinsmitgliedern können als vollberechtigte Mitglieder beitreten. Sie entrichten einen von der Mitglieder-versammlung festzusetzenden ermäßigten Beitrag. Als Familienangehörige gelten Ehe-gatten, Verlobte und Verwandte in auf- und absteigender Linie, die mit dem Vereinsmitglied in häuslicher Gemeinschaft leben.

(4) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist die Einreichung eines vollständig ausgefüllten Aufnahmeantrages erforderlich. Im Falle der Ablehnung brauchen keine Gründe angegeben zu werden.

(5) Mit der Aufnahme in den Verein ist die Mitgliedschaft in dem Dachverband, dem der Verein angehört, verpflichtend.

(6) Die Höhe des zu entrichtenden Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit für die verschiedenen Mitgliedschaften werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 4a

Fördernde Mitglieder

(1) Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 4 Abs. 1-4 entsprechend.

(2) Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rede-, Antrags- und Stimmrecht, jedoch kein passives Wahlrecht.

(3) Eine bestehende Mitgliedschaft kann auf Antrag in eine Fördermitgliedschaft umgewandelt werden, beginnend mit dem auf den Antrag folgenden Kalenderjahr. Die Mitgliedschaft kann ohne erneute Zahlung der Aufnahmegebühr – ausgenommen Personen, die beim Vereins-eintritt eine ermäßigte Aufnahmegebühr gezahlt haben – wieder in die aktive Mitgliedschaft umgewandelt werden.

§ 5

Ehrenmitgliedschaft

(1) Ehrenmitglieder können verdiente Persönlichkeiten werden, die sich in der Vereinsarbeit besonders hervorgetan haben.

(2) Ehrenmitglieder werden durch die Mitglieder-versammlung ernannt.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6

Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt, der jederzeit zum Ende des laufenden Kalenderjahres erklärt werden kann; dieses hat bis zum 30. September des laufenden Jahres beim Vorstand des Vereins zu erfolgen,

b) durch Tod oder

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Ausscheidende Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie sind dagegen zur Zahlung des Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr sowie der sonst fällig gewordenen Leistungen verpflichtet.

§ 7

Verlust der Mitgliedschaft,

Verweis, Verwarnung

(1) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt wegen schwerer Verletzungen der Mitgliederpflichten.

(2) Der Ausschluss kann erfolgen:

a) bei Verletzung der Satzung oder der Interessen des Vereins,

b) bei erheblicher Störung des Vereinsfriedens,

c) bei Beitragsrückständen von mehr als zwei Jahren,

d) bei Verletzung des Tierschutzgesetzes.

(3) Über den Ausschluss beschließt der Vorstand des Vereins. Der Ausschluss bedarf einer Begründung und ist durch die Mitglieder-versammlung zu bestätigen. Das ausgeschlossene Mitglied verliert die Mitgliedsrechte mit sofortiger Wirkung.

(4) Anstelle des Ausschlusses kann dem Mitglied eine Verwarnung oder ein Verweis erteilt werden, wenn ein leichterer Fall vorliegt oder aus anderen Gründen ein Ausschluss des Mitgliedes unbillig erscheint, nicht jedoch dann, wenn der Ausschluss erfolgen muss.

(5) Für ausgeschlossene Mitglieder gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.

§ 8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind innerhalb des Vereins antragsberechtigt.

(2) Alle Mitglieder können zu jedem Amt innerhalb des Vereins gewählt werden.

Hiervon ausgenommen sind fördernde Mitglieder (s. § 4a).

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet

a) die Bestrebungen des Vereins durch tatkräftige Mitarbeit und regen Versammlungs-besuch zu fördern und die Bestimmungen des Vereins einzuhalten, sowie die Beschlüsse des Vereins zu befolgen,

b) die Hundezucht und – haltung ernsthaft und redlich und nach den gesetzlichen und tierschutzrechtlichen Vorgaben zu betreiben, ihre Tiere gewissenhaft zu pflegen und sie frei von Krankheiten zu halten,

c) ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber stets pünktlich nachzukommen. Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag wird per Lastschriftverfahren vom Verein in einem Betrag abgebucht und kann nur in vorheriger Rücksprache mit dem Vorstand überwiesen werden oder in zwei Abbuchungen beglichen werden.

§ 9

Ehrenämter

(1) Sämtliche Vereinsämter sind Ehrenämter.

(2) Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder erhalten alle notwendigen dem Zweck der Körperschaft dienlichen Ausgaben (Telefon, Porto, Fahrtkosten usw. ersetzt, sowie die verauslagten Spesen) erstattet.

(3) Ein Ehrenamt endet, abgesehen vom Zeitablauf oder Ausschluss aus dem Verein, wenn dem Inhaber in einer Hauptversammlung durch mindestens 50 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder das Misstrauen ausgesprochen wird.

§ 10

Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf oder auf Antrag eines Mitglieds von der/dem ersten Vorsitzenden einberufen. Durch die Mitgliederversammlung wird nach Beratung über eingegangene begründete Anträge und Vorschläge abgestimmt.

§ 11

Die Jahreshauptversammlung

(1) Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt und ist von dem/der ersten Vorsitzenden des Vereins einzuberufen. Geladen werden die stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Bei der Einladung sind Ort und Zeit der Tagung sowie die Tages-ordnung anzugeben.

(2) Zwischen der Absendung der Einladung und dem Tage der Jahreshauptversammlung soll eine Frist von vier Wochen liegen. Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung bei einem Vorstandsmitglied des Vereins in schriftlicher Form mit Unterschrift des Antragstellers eingegangen sein.

(3) Die Tagesordnung hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichts des/der ersten Vorsitzenden,

b) Entgegennahme des Berichts des/der Kassierers/in,

c) Abberufung (nach der Wahlperiode von 4 Jahren) und Entlastung des Vorstands

d) Wahl des aus drei Mitgliedern bestehenden Wahlausschusses,

e) Neuwahl des/der ersten Vorsitzenden des Vereins und der anderen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes für vier Jahre,

f) Beschlussfassung über fristgerecht beantragte Änderungen der Satzung und fristgerecht eingegangene Anträge durch Mitglieder des Vereins,

g) Verschiedenes.

(4) Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden. Bei einer Satzungsänderung ist dagegen eine Zweidrittel-mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(5) Die Art der Abstimmung, ob geheime oder offene Wahl, wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Wahl des/der ersten Vorsitzenden erfolgt unter der Leitung des Wahlausschusses. Wahlen und Abstimmungen können durch Handzeichen erfolgen, wenn keine geheime Wahl von einem Mitglied der Versammlung beantragt wurde.

(6) Über den wesentlichen Inhalt jeder Mitgliederversammlung und der gefassten Be-schlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von dem /der ersten Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist.

§ 12

Die außerordentliche Hauptversammlung

(1) Sie kann durch den/die erste/n Vorsitzende/n jederzeit einberufen werden. Der/die erste Vorsitzende ist zur Einberufung einer außer-ordentlichen Hauptversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen entsprechenden Antrag einbringt.

(2) Hinsichtlich der Ladung gilt § 11 entsprechend.

§ 13

Die Vorstandschaft

(1) Gesetzlicher Vorstand für die Dauer von vier Jahren sind der/die erste und der/die zweite Vorsitzende des Vereins. Ihnen obliegen

a) die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins (§ 26 BGB),

b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des geschäfts-führenden Vorstandes,

c) der Vorsitz in den Mitgliederversammlungen und im geschäftsführenden Vorstand,

d) die ihnen in der Satzung übertragenen Aufgaben.

Scheiden der/die erste oder der/die zweite Vorsitzende im Laufe seiner/ihrer Amtsperiode aus dem Verein aus, dann wird vom erweiterten Vorstand ein Mitglied kommissarisch berufen, welches dieses Amt bis zur Hauptversammlung oder außerordentlichen Hauptversammlung ausübt.

(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, dem/der ersten Ausbildungswart/in und dem/der Schriftführer/in. Die Wahl gilt für die Dauer von vier Jahren. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen:

a) die Erledigung aller Vereinsgeschäfte, soweit nicht die Zuständigkeit der Mitglieder-versammlung oder des erweiterten Vorstandes gegeben ist,

b) die ihm in der Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung übertragenen weiteren Aufgaben.

(3) Der/Die zweite Vorsitzende vertritt den/die erste/n Vorsitzende/n in der Geschäftsführung, d.h. im ersten Vereinsbetrieb. Insoweit ist der/die zweite Vorsitzende der ständige Vertreter des/der ersten Vorsitzenden.

(4) Der erweiterte Vorstand kann aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und weiteren durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Mitgliedern (Übungswarte, Pressewart, Platzwart) bestehen.

§ 14

Rechnungsprüfung

(1) Die Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Vereins erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmten Rechnungs- und Kassenprüfern/innen.

(2) Die Rechnungs- und Kassenprüfer/innen haben für die nächste Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht zu erstellen, der sich nicht nur auf die rechnerische Richtigkeit, sondern auch darauf zu erstrecken hat, ob bei den Ausgaben auch auf die erforderliche Wirtschaftlichkeit und der Körperschaft zweckmäßigen und satzungskonformen Verwendung der Gelder geachtet wurde. Die Prüfung der Kassenführung und der damit zusammenhängende Bericht dürfen maximal einen Monat alt sein am Datum der Jahreshauptversammlung.

§ 14 a

Ehrenrat

Von der Mitgliederversammlung werden drei Vereinsmitglieder für die Dauer von drei Jahren in den Ehrenrat gewählt. Verfahren und Zuständigkeiten richten sich nach der Ehrenrats-ordnung, die Bestandteil des § 14a dieser Satzung ist.

Die Ehrenratsordnung tritt am 08. Mai 1998 in Kraft.

§ 14b

Datenschutzerklärung

(1) Zur Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein erhoben, gespeichert und verarbeitet.

(2) Einzelheiten zum Datenschutz ergeben sich aus der Datenschutzordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist und deren Verabschiedung dem Vorstand obliegt.

(3) Der Vorstand kann weitere Ordnungen erlassen.

§ 15

Auflösung und Liquidation des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-versammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die ersten Vorsitzende und der/die zweiten Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die in §15 genannten Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimm-berechtigten Mitglieder erschienen ist.

(3) Ist die erste Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine zweite von dem/der ersten Vorsitzenden einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit beschlussfähig.

(4) Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein ROW e.V., welcher dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung des Sportvereins für Gebrauchshunde Visselhövede und Umgebung e.V. mit Wirkung vom 5. August 1983 in Kraft.

Zusatz 1:

Der Sportverein für Gebrauchshunde Visselhövede und Umgebung e.V. wurde am    9. September 1983 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rotenburg (Wümme) unter der Nummer 475 eingetragen.

Zusatz 2:

1. Satzungsänderung (Hinzufügen des § 14a) durch Beschluss der Mitgliederversammlung (JHV) vom 13.02.1999.

Zusatz 3:

2. Satzungsänderung (Änderung § 3 Abs. 2,
§ 7 Abs. 2 Buchst. d und § 10 Abs. 2 Satz 1, Hinzufügen des § 4 Abs.5, § 4a, § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 14b) durch Beschluss der Mitgliederversammlung (AHV) vom 14.11.2018.

Zusatz 4

3. Satzungsänderung (Änderung § 3 Abs. 2 zusätzliche Abs. 3 bis 6; § 4 Abs. 1 zusätzlich Abs. 6; § 5 Abs. 3; § 8 Abs. 3 Abschnitt b und c; § 9 Abs. 2; §10 Abs. 2;  § 11 Abs. 2, 3 Abschnitt c und f sowie Abs. 5; § 12 Abs. 1; §13 Abs. 1 Abschnitt d sowie Abs. 2, 3 und 4; § 14 Abs.1 und 2; § 15 Abs. 1, 3 und 4; Anpassung der Geschlechterzuordnung in männlich und weiblich in der gesamten Satzung des SfG Visselhövede u. Umgebung e.V.; Vereinslogo des SfG Visselhövede u. Umgebung e.V.)

Mitgliederversammlung (JHV) vom 30.10.2021

Zusatz 5:

4. Satzungsänderung (Änderung §11 Abs. 2)

Mitgliederversammlung (JHV) vom 26.3.2022

Ehrenratsordnung

1. Allgemeines

Der Ehrenrat wird durch die Mitglieder-versammlung für drei Jahre gewählt. Er besteht aus drei Mitgliedern: dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Jedes Ehrenratsmitglied führt während der Wahlperiode ein Jahr den Vorsitz. Er hat zu jeder Jahreshauptversammlung einen Tätigkeitsbericht abzugeben.

Notwendige Auslagen sind den Ehrenratsmitgliedern zu erstatten.

2. Zuständigkeit

Oberstes Ziel des Ehrenrates ist die Schlichtung von Konflikten. Der Ehrenrat entscheidet in allen Streitfällen der Mitglieder untereinander oder mit dem Vorstand, welche nicht durch die Beteiligten untereinander oder vom Vorstand beigelegt werden können.

Seiner Entscheidung hat der Ehrenrat die Regeln der Satzung des Vereins zugrunde zu legen. Gegebenenfalls sind die Satzungen und Ordnungen des DVG und des VDH heranzuziehen.

Jedes Mitglied des Ehrenrates ist von der Mitwirkung an einem Verfahren und bei der Entscheidung ausgeschlossen, wenn es selbst unmittelbar Beteiligter oder ein Angehöriger beteiligt ist. Ist der Vorsitzende betroffen, ist von den verbleibenden Ehrenratsmitgliedern ein Vertreter zu benennen.

3. Verfahren

Der Ehrenrat wird auf schriftlichen Antrag eines Antragstellers tätig. Zur Antragstellung sind Vorstand und Mitglieder gleichermaßen befugt. Der Ehrenratsvorsitzende kann gegebenenfalls einen Antrag zurückweisen. Ist der Antrag angenommen, wird eine mündliche Verhandlung angesetzt, bei der der Antragsteller, der Antragsgegner sowie eventuell Zeugen gehört werden müssen.

Der Ehrenratsvorsitzende hat die mündliche Verhandlung so vorzubereiten, dass möglichst in einem Termin abschließend entschieden werden kann. Bei der Entscheidung dürfen nur Mit-glieder des Ehrenrates anwesend sein. Alle Mitglieder des Ehrenrates sind über den Hergang der Beratung und Abstimmung zum Stillschweigen verpflichtet. Der Ehrenrat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Ist dies nicht möglich, entscheidet der Vorsitzende. Die Entscheidung ist den Beteiligten schriftlich mit-zuteilen und auf der nächsten Mitglieder-versammlung den Mitgliedern bekannt zu geben.

Entscheidungen des Ehrenrates werden vom Vorstand vollstreckt.

Der Mitgliederversammlung steht das Recht zu, im Gnadenwege Vereinsstrafen zu mildern oder zu erlassen.